Satzung

S a t z u n g des „Vereins zur Förderung eines
Nationalen Gesundheitsberuferates“Vereinslogo

§ 1 Name / Sitz / Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung eines Nationalen Gesundheitsberuferates“
  2. Der Sitz des Vereins ist Grafenau
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege mit dem Ziel, das bestehende Gesundheitssystem in Deutschland zu verbessern. Dies erfolgt insbesondere durch Gründung und Betrieb eines nationalen Gesundheitsberuferats als Plattform zur Ermöglichung bzw. Verbesserung eines kontinuierlichen Dialogs zwischen den AkteurInnen des Gesundheitssystems und der Gesundheitswirtschaft (z.B. den Berufen im Gesundheitswesen, den Kranken- und Pflegekassen, Trägern von Gesundheitssozialleistungen und Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen) und den AkteurInnen des Bildungssystems. Im Rahmen von Erörterungen sollen Vorschläge zur Verbesserung des öffentlichen Gesundheitssystems erarbeitet und an verantwortliche Instanzen (Gesetz- und Verordnungsgebende des Bundes, der Länder und der EU sowie Bildungseinrichtungen) weitergegeben werden, insbesondere um

  1. dem Bildungsanliegen für die Gesundheitsberufe gezielter Rechnung zu tragen;
  2. zur Gestaltung und Weiterentwicklung der Gesundheitsberufe in der Qualifizierung und bei den berufsrechtlichen Setzungen beizutragen;
  3. eine sozialstaatliche Verantwortung für das Gesundheitssystem, zu der auch die Verantwortung für die Beschäftigung und der im Gesundheitssystem Tätigen gehört, ins Bewusstsein zu rufen und wahrzunehmen;
  4. sich für die zukunftsgerechte Gestaltung der Berufsbildung und Tätigkeit der Gesundheitsberufe im Rahmen eines strukturierten institutionalisierten Dialoges zwischen dem Gesundheits- und dem Bildungswesen einzusetzen;
  5. diesen Dialog kontinuierlich, transparent und nachhaltig zu unterstützen;
  6. den Austausch und die Kooperation in den deutschsprachigen Ländern und in den Ländern mit vergleichbaren gesundheitsberuferechtlichen Strukturen zu fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist parteipolitisch neutral und konfessionell unabhängig.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die für die Ziele des Vereins eintreten. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
  2. Mitglieder werden durch den Vorstand kooptiert. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Mitgliedes kann im schriftlichen Verfahren stattfinden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person, durch Austritt, der schriftlich spätestens drei Monate vor Abschluss des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss, oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein schwerer oder ein wiederholter Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand entscheidet nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung über den Ausschluss eines Mitglieds. Vor dem Ausschluss eines Mitglieds muss diesem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
  5. Die Vereinsmitgliedschaft kann ruhen, wenn dies vom Mitglied selbst beantragt oder vom Vorstand mehrheitlich beschlossen wird.

§ 5 Beitrag

  1. Der jährliche Beitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Er wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag kann für natürliche und juristische Personen in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.
  2. Der Vorstand kann auf Antrag den Beitrag ermäßigen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§ 7),
  2. der Vorstand (§ 9),
  3. die Beiräte (§ 11).

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstand lädt die Mitglieder mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich, auch durch Email, unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
  2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Mitgliedern ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegen
  4. die Entscheidungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 4, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 2,
  5. die Entscheidung über den Mitgliedsbeitrag (§ 5),
  6. die Wahl und Abwahl des Vorstandes (§ 9),
  7. die Entscheidung über den Arbeitsplan und die Arbeitsvorhaben,
  8. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins,
  9. die Entlastung des Vorstandes,
  10. die Entscheidung über die Auflösung und die Verwendung des Vermögens des Vereins,
  11. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern.

§ 8 Beschlüsse

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu Beginn zehn Mitglieder anwesend oder vertreten sind. VertreterInnen weisen sich durch schriftliche Vollmacht aus. VertreterInnen können nur Mitglieder des Vereins sein.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nicht beschlussfähig, so ist umgehend zu einer neuen Versammlung einzuladen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen werden mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
  4. Die Beschlüsse sind schriftlich aufzuzeichnen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
  5. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
  6. Satzungsänderungen, die den Vereinszweck (§ 2) abändern, sind dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzuzeigen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/ der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem/-r SchatzmeisterIn und einem/-r SchriftführerIn.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Das Amt endet mit der Mitgliederversammlung, die nach Abschluss des zweiten Jahres abgehalten wird oder durch Abwahl durch die Mitgliederversammlung. Eine mehrmalige Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre NachfolgerInnen gewählt sind. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung nachzuberufen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung kann sich das nachberufene Vorstandsmitglied zur Wahl stellen.
  3. Vorstandssitzungen sollen jährlich mindestens einmal stattfinden. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzenden/-e. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind und die Mitglieder des Vorstands satzungsgemäß eingeladen worden sind.
  4. Im schriftlichen Verfahren kommt ein Vorstandsbeschluss zustande, wenn er von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder unterzeichnet ist.
  5. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für ihre Tätigkeit keine Entgelte. Auslagen für Reisekosten im Sinne des Bundesreisekostengesetzes können erstattet werden. Andere Auslagen (z.B. Schreibkosten, Materialkosten, Telefonate) werden nur erstattet, wenn der/ die Vorsitzende dies vorher schriftlich genehmigt hat. Eine Nachholung der Genehmigung ist ausnahmsweise, insbesondere im Falle der Eilbedürftigkeit, möglich. Der/ Die Vorsitzende kann jederzeit widerruflich einen/-e der stellvertretenden Vorsitzenden zur Erledigung dieser Aufgaben bestimmen.
  6. Der/ Die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist hierbei alleinvertretungsberechtigt. Er/ Sie kann Teile der laufenden Geschäfte oder bestimmte Geschäftsbereiche schriftlich an die anderen Vorsitzenden oder an Mitglieder des Vorstandes delegieren.
  7. Der Vorstand kann sich insgesamt oder für einzelne Vorhaben eine Geschäftsordnung geben, die mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

§ 10 Vertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vorstands vertreten. Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind jeweils gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

§ 11 Beirat

  1. Zu seiner Beratung können beim Vorstand Beiräte von jeweils höchstens 20 Personen errichtet werden. Die Beiräte werden nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung vom Vorstand mehrheitlich bestimmt. Sie sollen Personen umfassen, die durch ihre persönliche, berufliche oder fachliche Qualifikation eine besondere Nähe zur Verwirklichung der Vereinszwecke aufweisen. Die Mitglieder der Beiräte werden persönlich berufen.
  2. Die Beiräte werden ehrenamtlich tätig. Ihre Aufgaben liegen in der Beratung des Vorstandes zu zentralen Themen bei der Verwirklichung der Vereinszwecke. Die Beiratssitzungen werden von dem/ der Vorsitzenden einberufen.
  3. Aufwendungen für Reisekosten und sonstige Aufwendungen können erstattet werden.

§ 12 Finanzierung von Vorhaben zur Förderung der Satzungszwecke

  1. Der Vorstand entscheidet einstimmig über die Finanzierung von Vorhaben, die der Realisierung des Satzungszweckes dienen.
  2. Zur Realisierung seiner Satzungszwecke kann der Verein durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes auch hauptamtlich Personen beschäftigen, soweit die Finanzierung gesichert ist und die Beschäftigung von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 13 Eintragung des Vereins

Der Verein soll eingetragen werden. Zur Eintragung wird der/die Vorsitzende des Vorstandes ermächtigt.

Berlin, den 12.05.2014